
Vorsorgeverfügungen
Die testamentarischen Regelungen greifen erst nach dem Tod eines Verfügenden ein, die zu Lebzeiten in einem Testament oder Erbvertrag verfügt wurden. Sie manifestieren den Willen des Erblassers über den Tod hinaus. Regelungen zur eigenen Absicherung zu Lebzeiten können durch ein Testament nicht geregelt werden. Daher ist Rechtsschutzsuchenden zu empfehlen, auch für die Zeit eine Vorsorge zu treffen, in welcher die testamentarischen Verfügungen noch nicht greifen, der Erblasser selbst aber nicht mehr handlungsfähig ist. Die Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit kann beispielweise durch Krankheit – z.B. Demenz oder Alzheimer – oder Unfall – z.B. Koma-Patient – begründet werden.
I. Geschäftsunfähigkeit
Gemäß § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung auf einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Wille des Betroffenen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen bestimmt wird.
II. Vorsorgeverfügungen
Mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung wurden juristische Instrumente geschaffen, die den Menschen für die Zeit schwerer Erkrankungen, bei Unfällen oder altersbedingter Hilflosigkeit die Möglichkeit an die Hand geben sollen, die Verwaltung und die Sorge für ihr Vermögen einem Vertrauten zu übertragen (Vorsorgevollmacht), die Art und den Umfang der ärztlichen Behandlung selbst zu bestimmen (Patientenverfügung) und die Einzelheiten einer vielleicht erforderlichen gesetzlichen Betreuung zu ordnen (Betreuungsverfügung).
1. Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vorsorgeverfügung, die im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit oder einer Betreuungsbedürftigkeit häufig als Generalvollmacht in vermögensrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsfürsorge und Unterbringung) erteilt wird. Der Vollmachtgeber kann den Inhalt und die Reichweite der Vollmacht grundsätzlich frei gestalten. D.h. die Vollmacht kann auf die vermögensrechtlichen oder gesundheitsrechtlichen Angelegenheiten beschränkt werden. Sie kann bis zu dem Tod des Vollmachtgebers Wirkung entfalten oder über den Tod des Vollmachtgebers (transmortale Vollmacht) Wirkung erlangen. Zudem hat der Vollmachtgeber sorgfältig darüber zu entscheiden, welche Person des Vertrauens für ihn im Ernstfall zu handeln bzw. zu entscheiden hat, um einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern. Eine leichtfertige Vergabe sollte nicht erfolgen.
2. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist das Instrument, um über das Ob und das Wie, die Art und Weise ärztlicher und pflegerischer Maßnahmen und Eingriffe selbst entscheiden zu können und damit Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts einer Person. Die Grenze des Selbstbestimmungsrechts ist hier erreicht, wenn die Verfügung eine gezielte Anweisung zur aktiven Sterbehilfe und damit strafrechtliche Konsequenzen für die ausführende Person enthält. Grundsätzlich soll die Patientenverfügung einer Person die Angst vor einer nicht mehr überschaubaren Apparatemedizin sowie das Sterben in Anonymität – beispielsweise in einem Krankenhaus – genommen werden. Im Rahmen einer palliativen Versorgung steht hier der Wunsch, Zuhause zu versterben, im Vordergrund.
3. Betreuungsverfügung
Nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, einen rechtlichen Betreuer. Mithilfe einer Betreuungsverfügung wird dem Verfügenden die Möglichkeit verschafft, die Person des gesetzlichen Betreuers selbst zu bestimmen. Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet, § 1816 Abs. 2 BGB. Beispielweise kann die Eignung des gewünschten Betreuers im Bereich der Vermögenssorge versagt werden, wenn er über Verfügungen des Vermögens des Betreuten nicht ordnungsgemäß Rechnung legt oder die Wünsche und Vorstellungen aus sachfremden Gründen negiert. Mittlerweile kann die Eignung auch wegen einer Überforderung des Betreuten, beispielsweise aufgrund des fortgeschrittenen Alters, verneint werden.
II. Beratungsangebot
Die Errichtung einer Vorsorgeverfügung dient Ihrer lebzeitigen Absicherung, um im Fall der Geschäftsunfähigkeit handlungsfähig bleiben zu können. Im Rahmen meiner Beratungsleistung entwickle ich mit Ihnen anhand Ihrer Wünsche in einem persönlichen Gespräch Ihre maßgeschneiderte Vorsorgeverfügung und bespreche die Auswahl Ihrer Vertrauensperson mit Ihnen. Leider haben in der Beratungspraxis die Fälle zugenommen, in denen der oder die Bevollmächtigte die erteilte Vollmacht missbrauchen und den Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin wirtschaftlich erheblich schädigen. In diesen Fällen kläre ich Sie als Vollmachtgeber oder Erbe über Ihre Rechte auf und entwickle eine Strategie, wie Sie Ihr Vermögen zurückerlangen.