Testamentsvollstreckung

Einem Erblasser stehen vielfältige Möglichkeiten offen, mit welchen er erreichen kann, dass sein letzter Wille auch durchgeführt wird. Das zentrale und unentbehrliche Instrumentarium zur Durchsetzung des eigenen Willens bietet die Testamentsvollstreckung.

Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation, die Rechtspostion und seinen Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Dieser ordnet die Testamentsvollstreckung in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) an und bestimmt den Umfang sowie den Aufgabenbereich und regelmäßig die Person des Testamentsvollstreckers (§ 2197 BGB), welche den letzten Willen vollstrecken soll. Die Benennung der Person als Testamentsvollstrecker kann auch das zuständige Nachlassgericht erfolgen, wenn der Erblasser das Nachlassgericht zur Ernennung ersucht hat, § 2200 BGB. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich insbesondere in den folgenden Fällen an:

  • gerechte Aufteilung des Nachlasses innerhalb einer (streitigen) Erbengemeinschaft,
  • gerechte Verteilung von großem Vermögen wie Immobilien unter den Miterben,
  • Erfüllung von Vermächtnissen,
  • Überwachung der Einhaltung von testamentarischen Auflagen,
  • Unterstützung bei der Geldanlage für unerfahrene Erben,
  • sichere Verwaltung des Erbanteils minderjähriger Erben bis zum Eintritt einer bestimmten Altersgrenze oder des Abschlusses einer Berufsausbildung oder eines Studiums,
  • Anlage und Verwaltung des Erbanteils bei nicht rechts- oder geschäftsfähigen (z.B. behinderten) Erben,
  • Auszahlung des Erbteils an begünstigte Dritte,
  • Errichtung einer Stiftung von Todes wegen,
  • Vererbung eines Unternehmens im Familienbesitz oder wertvoller Gegenstände.

1. Arten der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB. Im Rahmen der Tätigkeit des Testamentsvollstrecker können folgende Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden werden:

  • Abwicklungsvollstreckung:

Die Abwicklungsvollstreckung bildet den Regelfall bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker trägt in diesem Fall dafür Sorge, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. Er bewirkt die Auseinandersetzungen unter den Erben, wobei er alleine den Nachlass verwaltet und über Nachlassgegenstände verfügen kann. Nach der erfolgreichen Auseinandersetzung des Nachlasses endet die Testamentsvollstreckung, da der Wille des Erblassers erfüllt worden ist.

  • Dauertestamentsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung:

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Abwicklungsmaßnahmen auch die Verwaltung des Nachlasses übernimmt (sog. Dauervollstreckung) oder ihm überhaupt keine andere Aufgabe als die reine Verwaltung des Nachlasses als Selbstzweck übertragen wird, § 2209 BGB. Die Anordnung dieser Art der Testamentsvollstreckung bietet sich beispielsweise bei minderjährigen Erben an. Die Verwaltung kann bis zu dem Eintritt einer bestimmten Altersgrenze oder dem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums befristet werden. Im weiteren kann einem unerwünschten Vormund so das Verwaltungsrecht über den Erbanteil des Minderjährigen entzogen werden. Für die Dauervollstreckung gilt grundsätzlich eine Höchstfrist von 30 Jahren, § 2210 BGB. Im Einzelfall kann die Verwaltung auch bis zum Tod des Erben angeordnet werden. Klassisches Beispiel ist die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung für einen Erben mit Behinderung im Behindertentestament.

2. Aufgabe und Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art der angeordneten Testamentsvollstreckung. Soweit der Erblasser testamentarisch nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen auszuführen und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben durchzuführen. Sein Verwaltungsrecht ist von Gesetzes wegen grundsätzlich allgemein, ausschließlich und unbeschränkt, erstreckt sich auf den gesamten Nachlass und schließt das Verfügungsrecht des Erben bzw. der Erben ein. Entsprechend ist dem Erben bzw. den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen.Schranken ergeben sich durch ein Schenkungsverbot, durch ausdrückliche Anordnungen des Erblassers sowie den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. In der Regel hat der Testamentsvollstrecker nach der Annahme seines Amtes den Nachlass in Besitz zu nehmen, sog. Konstituierung des Nachlasses. Zu den typischen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, die Rechnung zu legen, Vermächtnisse zu erfüllen, Verbindlichkeiten von Gläubigern zu befriedigen sowie die Steuererklärungen, einschließlich der Erbschaftsteuererklärung für den Erben bzw. die Erben abzugeben.

3. Entlassung des Testamentsvollstreckers

Ein häufiger Fall in der Beratungspraxis ist gegeben, in denen der Erbe bzw. die Erben versuchen den missliebigen Testamentsvollstrecker aus seinem Amt loszuwerden. Die Gründe für eine Entlassung können vielfältiger Natur sein. Beispielsweise ist der Testamentsvollstrecker in seinem Amt untätig, verletzt seine gesetzlichen Pflichten oder das Verhältnis zwischen Erbe/n und Testamentsvollstrecker ist zerrüttet. Der Erbe hat die Möglichkeit, einen Entlassungsantrag beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen, sofern ein wichtiger Grund für die Entlassung besteht. Ob ein solcher Grund vorliegt, unterliegt der Einzelfallprüfung, wodurch eine unterstützende Beratung empfehlenswert ist.

4. Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist ein häufiger Streitfall zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben, da der juristische Laie über die Berechnung der Vergütung keine praktische Kenntnis hat oder die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung auslegungsbedürftig sind. Das Gesetz schreibt in § 2221 BGB vor, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhalten soll, es sei denn, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers ausgeschlossen worden ist. Der Begriff „angemessen“ ist unbestimmt. In der Praxis sind unterschiedliche Vergütungstabellen entwickelt worden, um diesen Begriff zu konkretisieren. Hier sind die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Neue-Rheinische-Tabelle) vorherrschend, die zuletzt zum 01.01.2025 reformiert worden sind. Danach erhält der Testamentsvollstrecker eine prozentuale Grundvergütung vom Bruttonachlasswert sowie abhängig vom Umfang seiner Tätigkeit weitere Vergütungszuschläge im Einzelfall. Grundsätzlich steht es dem Erblasser aber frei, die Vergütung des Testamentsvollstreckers individuell im Testament zu regeln. Er kann eine pauschale Vergütung, eine Vergütung nach Stundensätzen oder eine Vergütung nach den unterschiedlichen Tabellen festlegen. Es ist dabei darauf zu achten, dass sich die Vergütung anhand der zu erwartenden Tätigkeit orieniert, um den Testamentsvollstrecker in seinem Amt und im Rahmen seiner Tätigkeit zu einer zuverlässigen Umsetzung des eigenen Willens zu motivieren.

II. Beratungsangebot

Die Testamentsvollstreckung ist das erbrechtliche Instrumentarium der Wahl, um seinen eigenen testamentarischen Willen effektiv durchsetzen zulassen. Die Verantwortung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind dabei komplex. Die Gefahr der eigenen Haftung mit seinem Privatvermögen bei einer schuldhaften Pflichtverletzung im Amt als Testamentsvollstrecker sind nicht zu unterschätzen. Daher unterstütze ich Sie gerne im Amt als Testamentsvollstrecker bei der effektiven Erfüllungen Ihrer Aufgaben und Pflichten, um die eigene Haftung zu vermeiden. Andererseits vertrete ich Sie als Erbe bei der Überwachung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers und vertrete Sie im Rahmen eines nachlassgerichtlichen Entlassungsverfahren gegen den Testamentsvollstrecker.

Suchen Sie, als Erblasserin oder Erblasser, einen fachlich kompetenten, empathischen und durchsetzungsstarken Testamentsvollstrecker, der Ihren Willen durchsetzt, wenden Sie sich gerne an mich und lernen mich kennen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass Sie Ihr Amt als Testamentsvollstrecker abgeben wollen.

Nach oben scrollen
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner