Ist ein streitiges Verfahren in Ihrer Erbangelegenheit nicht vermeidbar, vertrete ich Sie mit einem hohen Maß an Prozesserfahrung.

Erbprozess und Nachlassverfahren

Ein Erbstreit vor einem ordentlichen Gericht oder ein Nachlassverfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht lässt sich nicht immer vermeiden – auch wenn Sie um eine gütliche Einigung bemüht sind. Sollte ein gerichtliches bzw. nachlassgerichtliches Verfahren nicht vermeidbar sein, steht und fällt der Erfolg des Verfahrens mit einer sorgfältigen Vorbereitung sowie Recherche, der richtigen Strategie sowie einem hohen Maß an Prozesserfahrung.

Zu den Nachlassverfahren gehören:

1. Das Erbscheinsverfahren

Der Erbschein dient dem Erben grundsätzlich als amtliches Zeugnis und legitimiert ihn im Rechtsverkehr. Er ist von dem Erben oder den Miterben einer Erbengemeinschaft zu beantragen. Neben dem Antragsteller können auch die anderen testamentarischen Erben, die enterbten gesetzlichen Erben oder diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen Erben oder Vermächtnisnehmer sein würden, am Verfahren beteiligt werden.

Bestehen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Testaments oder seiner Auslegung können diese Einwendungen im Erbscheinsverfahren erhoben werden. Hierzu gehören u.a.:

  • die Formunwirksamkeit des Testaments (z.B. fehlende Unterschrift);
  • die Echtheit des Testaments (Handschrift stammt nicht vom Erblasser);
  • die Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments (z.B. aufgrund von Demenz oder erheblichen Medikamteneinfluss);
  • die Bindungswirkung eines Erbvertrages oder einer wechselbezüglichen Verfügung;
  • die Auslegung einer unklaren testamentarischen Verfügung.

Im Einzelfall kann ein Testament durch den Erben angefochten werden, wenn der Erblasser seinen letzten Willen gar nicht in der vorliegenden Form verfassen wollte oder unzulässig beeinflusst worden ist. Das Gesetz sieht in § 2078 f. BGB die folgenden Anfechtungsgründe vor:

  • Erklärungsirrtum (z.B. Schreibfehler beim Verfassen des Testaments);
  • Inhaltsirrtum (z.B. Erblasser hat einen Sachverhalt falsch eingeschätzt);
  • Anfechtung wegen Drohung;
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (z.B. ein pflichtteilsberechtigtes Kind war bei der Errichtung des Testaments noch nicht geboren).

3. Verfahren zur Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers

4. Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung

Zu den Erbprozessen gehören z.B.:

  • Anfechtungsklage,
  • Auseinandersetzungs- bzw. Erbteilungsklage (Erbengemeinschaft),
  • Auskunftsklagen,
  • einstweilige Verfügungen,
  • Klagen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
  • Erbenfeststellungsklage (Erbprädentenstreit),
  • Klage zur Durchsetzung eines Vermächtnisanspruchs,
  • Klage zur Durchsetzung einer Testamentsvollstreckervergütung,
  • Klage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs (häufig Stufenklage).

III. Beratungsangebot

Letztlich lässt sich die Frage, ob die Feststellung des eigenen Erbrechts beispielsweise in einem Erbscheinsverfahren oder in einem Erbprozess festgestellt wird, nur individuell beantworten, wenn Zweifel über die Wirksamkeit eines Testaments bestehen. Gleiches gilt auch für die Anfechtung eines Testaments. Als Rechtsanwalt für Erbrecht, der über hinreichende Erfahrung mit Prozessen verfügt, berate ich Sie optimal über die verschiedenen Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und deren Erfolgsaussichten vor Gericht. Ich entwickle mit Ihnen die richtige Strategie, vertrete Sie in allen Nachlassverfahren sowie Erbprozessen und begleite Sie unterstützend und beratend im gesamten Verfahren. Ich freue mich Sie kennenzulernen.

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