Erbrecht

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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die verstorbene Person keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Sie regelt, wer in diesen Fällen erbt und mit welcher Erbquote.

Testament
Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung findet. Die Errichtung bietet daher die Möglichkeit, den letzten Willen individuell nach seinen eigenen Wünschen festzulegen.

Erbprozess und Nachlassverfahren
Ein Erbstreit vor Gericht lässt sich nicht immer vermeiden – auch wenn Sie um eine gütliche Einigung bemüht sind. Sollte ein Verfahren nicht vermeidbar sein, steht und fällt der Erfolg des Verfahrens mit einer sorgfältigen Vorbereitung, der richtigen Strategie sowie einem hohen Maß an Prozesserfahrung.

Pflichtteilsrecht
Sofern Angehörige durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, gilt es zu prüfen, ob ihnen ein Pflichtteil zusteht. Mit dem im Gesetz geregelten Pflichtteilsrecht wird übergangenen gesetzlichen Erben eine Mindestteilhabe am Nachlass gesichert.

Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil (Erbanteil) beteiligt ist. Innerhalb dieser Gemeinschaft haben die Miterben wechselseitige Rechte und Pflichten.
Vorweggenommene Erbfolge
Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden zu Lebzeiten bestimmte Vermögensgegenstände i.d.R. im Wege einer Schenkung auf einen späteren Erben oder Pflichtteilsberechtigten übertragen. Sie ist Kern einer geordneten, frühzeitigen und steueroptimierten Vermögensnachfolgeregelung.

Vorsorgeverfügungen
Die Regelungen, die in einem Testament getroffen wurden, greifen erst nach dem Tod eines Verfügenden ein. Daher ist es zu empfehlen, auch für die Zeit eine Vorsorge zu treffen, in welcher die testamentarischen Verfügungen noch nicht greifen und eine eigene Handlungsunfähigkeit besteht.

Erwachsenenadoption
Die Erwachsenenadoption ist kann ein geeignetes erbrechtliches Gestaltungsinstrument bei der Vermögensnachfolgeregelung. Aus erbrechtlicher Sicht können beispielweise kinderlose Erblasser durch eine solche Adoption einen gesetzlichen Erben und Unternehmensnachfolger schaffen.

Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung
Ist der Erbe aber unbekannt, da die Erblasserin oder der Erblasser alleine verstorben ist oder die Verwandten unbekannt sind, kann ein unmittelbares Sicherungsbedürfnis des Nachlasses entstehen. Für diese Fälle kennt das Gesetz das Rechtsinstitut der Nachlasspflegschaft.
