
Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten; Risiken; Streit
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil (Erbanteil) beteiligt ist. Innerhalb dieser Gemeinschaft haben die Miterben wechselseitige Rechte und Pflichten.
I. Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist in der Beratungspraxis i.d.R. eine Konfliktgemeinschaft. Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und existiert keine ausdrückliche Nutzungsregelung, birgt dies ein erhebliches Spannungs- und Konfliktpotential. Sowohl bei der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft häufig als Zufallsgemeinschaft, ohne dass ein Erbe den anderen Miterben auswählen konnte. Persönliche Differenzen, divergierende Ansichten bei der Frage, wie mit einem Nachlassgegenstand oder einer Nachlassimmobilie umgegangen werden soll, sowie das Streben nach der Sicherung eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils führt zu Kontroversen, die mit der eigentlichen Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur noch indirekt etwas zu tun hat. Dennoch ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Die dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden. Insoweit bedarf es einer wechselseitigen Mitwirkung der Miterben, um die Teilung und Auseinandersetzung des Nachlasses zu erreichen.
1. Verwaltung und Verfügung über den Nachlass
Zwischen dem Erbfall und der endgültigen Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlasses. Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung – z.B. Vermietung einer Nachlassimmobilie – werden mit einem Mehrheitsbeschluss der Miterben getroffen, da jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Besteht eine Blockadehaltung einzelner Miterben zur Erlangung eines Mehrheitsbeschlusses, ist die Mitwirkungspflicht notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Im Ausnahmefall kann jeder Miterbe auch einen Alleinverwaltungsrecht, sog. Notgeschäftsführung haben. Ein solcher Fall liegt in Dringlichkeitsfällen vor, wenn die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann, z.B. bei der Verstopfung des Abwassersystems in der Nachlassimmobilie der Erbengemeinschaft. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, z.B. Veräußerung der Nachlassimmobilie, können nur einstimmig getroffen werden. Gleiches gilt für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, § 2040 Abs. 1 BGB. Hier müssen alle Miterben gemeinschaftlich handeln. Beispielsweise kann daher eine Nachlassimmobilie nicht gegen den Willen eines Miterben verkauft werden.
2. Ausgleichsansprüche
Tätigt der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung zugunsten eines Dritten, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein zusätzlicher sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesen Fällen als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, § 2325 Abs. 1 BGB. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen vor seinem Tod den Pflichtteilsanspruch eines Berechtigten unzulässigerweise reduziert.
II. Beratungsangebot
Eine Erbengemeinschaft ist häufig durch eine emotionale Gemengelage verschiedener Interessen sowie von familiären Zerwürfnissen geprägt. Haben Sie bereits zu Lebzeiten die Befürchtung, dass es zwischen mehreren Miterben später zu Streit kommen wird, kann durch eine effektive Nachlassgestaltung sowohl durch durchdachte Verfügungen unter Lebenden als auch von Todes wegen, Risiken sowie Streit weitgehend vermieden werden. Eine juristische Beratung sowie die Ausnutzung erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente, wie die Testamentsvollstreckung, sind unumgänglich.
Sollten Sie Miterbin oder Miterbe in einer streitigen Erbengemeinschaft sein, setze ich Ihre Rechte effektiv im komplexen Gefüge einer Erbengemeinschaft durch und erarbeite mit Ihnen individuelle Lösungsmöglichkeiten zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich verbietet sich eine schematische Lösung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, da die familiären Strukturen und Zerwürfnisse sowie die Interessen der einzelnen Beteiligten in jedem Fall einzigartig sind. Gleichzeitig verschafft Ihnen die Beauftragung eines juristischen Vertreters Luft, um eine emotionale Distanz aufbauen zu können.