Testament

Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung findet. Bei ihrer Errichtung hat der Erblasser eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, um seinen Willen umzusetzen und durchzusetzen. Dies beginnt bereits bei der Frage nach der Art der Verfügung von Todes wegen und endet bei der Wahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Das Einzeltestament kann in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung errichtet werden. Die vom Erblasser abgegebene Erklärung muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum enthalten. Eine notarielle Beurkundung ist für die Wirksamkeit eines Einzeltestaments nicht zwingend, wodurch jede Person, die das 16. Lebensjahr vollen hat und nicht testierunfähig ist, ein Einzeltestament wirksam errichten kann.

Eheleute oder eingetragene Lebenspartner können zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Längerlebenden ein handschriftliches oder notarielles gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) errichten. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Bei der Mitunterschrift des Ehegatten sollten das Datum sowie Ort der Unterschrift eingefügt werden.

Bei der Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testaments steht den Eheleuten die sog. Einheits- oder Trennungslösung zur Verfügung. Bei der Einheitslösung wird der Längerlebende zum Alleinerben und die eigenen Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Bei der Trennungslösung wird der längerlebende Ehegatte zum Vorerben und die Schlusserben zu Nacherben eingesetzt. Die Trennungslösung hat zur Konsequenz, dass die jeweiligen Vermögensmassen der Eheleute im Erbfall getrennt bleiben. Die Wahl der Ausgestaltung kann insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die spätere Erbschaftsteuer haben, wodurch eine fachliche Beratung zu Steuerersparnissen führen kann.

Im weiteren werden den Eheleuten die Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt, ob sie wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen treffen wollen. Wechselbezügliche Verfügungen haben zur Konsequenz, dass nach dem Tod des Erstversterbenden bestimmte Regelungen im Testament nicht mehr einseitig vom Längerlebenden beispielweise durch ein zeitlich späteres Einzeltestament aufgehoben werden können. Das Gesetz beschränkt die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Auflage sowie die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Mit dem Tod des Erstversterbenden tritt dann die sog. Bindungswirkung ein. Dies gilt nicht, wenn die Eheleute sich eine sog. Abänderungsklausel vorbehalten haben. In der Beratungspraxis zeigt sich aber, dass den Eheleuten die Wechselbezüglichkeit von testamentarischen Verfügungen unbekannt ist oder sie diese Regelung schlicht vergessen haben. Sollten Sie daher nach dem Tod des Ehepartners ein abweichendes Testament errichten wollen, ist zunächst zu prüfen, ob Sie an Ihr gemeinschaftliches Testament gebunden ist.

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, die notariell beurkundet werden muss. Mit dem Abschluss eines Erbvertrages tritt zwischen den Vertragsschließenden eine Bindungswirkung ein, die nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden kann. Mit dem Tod des Erblassers tritt für den Bedachten eine entsprechende Schutzwirkung ein, wonach eine letztwillige Verfügung, die zeitlich nach der Errichtung des Erbvertrages verfügt wurde, als aufgehoben gilt, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten im Erbvertrag beeinträchtigen würde.

Bei der testamentarischen Ausgestaltung wird den Verfügenden eine Fülle an erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die abhängig von den individuellen Wünschen der Verfügenden im Testament zu berücksichtigen sind.

  • Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen
  • Wahl des anzuwendenden Erbrechts
  • Erbeinsetzung (Erbe, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbe usw.)
  • Anordnung eines oder mehrerer Vermächtnisse
  • Anordnung einer Auflage
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Wiederverheiratungsklausel
  • Wechselbezüglichkeit und Abänderungsklausel
  • Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsstrafklausel
  • Katastrophenklausel

Die Errichtung eines wirksamen Testaments unter Ausnutzung der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist komplex. Die Beratungspraxis zeigt, dass die Errichtung eines Testaments ohne rechtliche Beratung (sog. Laien-Testament) fehleranfällig ist. Die erbrechtlichen Begriffe werden häufig falsch angewendet, wodurch die Testamente auslegungsbedürftig sind. Dies führt zu Streit unter den Verbliebenen. Um dies zu vermeiden, ist eine juristische Beratung bei der Gestaltung und Errichtung einer Verfügung von Todes zu empfehlen.

Gerne berate ich Sie bei der Gestaltung und Errichtung Ihres Testaments und setze den von Ihnen gewünschten testamentarischen Willen effektiv und steueroptimiert um.

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